Sie akzeptierte den Abzug für Beiträge der Ehefrau an die Säule 3a in der deklarierten Höhe von Fr. 4'768.--. Hingegen lehnte sie den Abzug für Beiträge der Ehefrau an die 2. Säule mit der Begründung ab, dass der geltend gemachte Einkauf in die Pensionskasse (…) X (…) (Pensionskasse X) nicht BVG-konform sei. Das steuerbare Einkommen reduzierte sie auf Fr. 247'573.--. 3. Mit Rekurs vom 25. November 2004 liessen die Steuerpflichtigen begehren, dass der Einsprache-Entscheid zur Staatssteuer 2003 vom 5. November 2004 aufzuheben sei, dass das steuerbare Einkommen neu auf Fr. 223'802.-- festzusetzen sei und dass die Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin vorgenommen werden solle.