{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_110-2005_2005-08-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6a1c8898-04c3-42c9-88a8-5679835a3754&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "48145e40485021bbabe8b24c62787be3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["110/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.08.2005 110/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.08.2005 110/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.08.2005 110/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im unterobligatorischen Bereich des BVG kann eine berufliche Vorsorge nicht schon dann als unangemessen bezeichnet werden, wenn das relativ geringe Erwerbseinkommen betragsmässig bereits von der AHV/IV vollständig gesichert wird. Mit dem in der beruflichen Vorsorge zusätzlich versicherten Lohn - ohne AHV-Koordinationsabzug - können kaum die im Vorsorgefall notwendigen Lebenshaltungskosten gedeckt werden, weshalb die reglementarisch vorgesehenen Vorsorgebeiträge auch steuerlich akzeptiert"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:49", "Checksum": "a40ff0c3ad2559f634cde33d54f78b52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.08.2005 110/2005\nRegeste:\nIm unterobligatorischen Bereich des BVG kann eine berufliche Vorsorge nicht schon dann als unangemessen bezeichnet werden, wenn das relativ geringe Erwerbseinkommen betragsmässig bereits von der AHV/IV vollständig gesichert wird. Mit dem in der beruflichen Vorsorge zusätzlich versicherten Lohn - ohne AHV-Koordinationsabzug - können kaum die im Vorsorgefall notwendigen Lebenshaltungskosten gedeckt werden, weshalb die reglementarisch vorgesehenen Vorsorgebeiträge auch steuerlich akzeptiert\n\n\nDas Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 hat mit Art. 79a BVG eine Begrenzung des Einkaufs eingefügt. Danach darf die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten den Einkauf in die reglementarischen Leistungen höchstens bis zum oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG, multipliziert mit der Anzahl Jahre vom Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des reglementarischen Rücktrittalters, ermöglichen. Der vorliegende Einkaufsbetrag von Fr. 23'771.-- liegt wesentlich unter dem oberen Grenzbetrag von Fr. 75'960.-- und fällt folglich nicht unter diese Beschränkung.\nNach Punkt 6.2 Pensionsreglement kann jedes versicherte Mitglied der Altersversicherung jährlich einmal freiwillige Einlagen leisten, wenn und soweit sein vorhandenes Altersguthaben kleiner ist als das maximale Altersguthaben. Vorliegend wies der Versicherungsausweis 2003 der Pensionskasse X aus, dass das Altersguthaben der Steuerpflichtigen am 1. Januar 2003 erst bei Fr. 1'919.40 lag. Erst durch die Einlage von Fr. 23'771.-- konnte die Deckungslücke geschlossen werden.\nDer vorliegende Einkauf entspricht somit dem Gesetz und dem Pensionsreglement. Die Fr. 23'771.-- sind in der Folge zum steuerlichen Abzug zuzulassen. Der Rekurs ist demzufolge gutzuheissen.\n3. Die von Erwerbstätigen geleisteten Prämien und Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge sind bei steuerpflichtigen Personen, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, bis höchstens Fr. 6'077.-- abzugsfähig und bei steuerpflichtigen Personen, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, bis höchstens 20 % des Erwerbseinkommens bzw. bis maximal Fr. 30'384.-- (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2003 für natürliche Personen, 14. Beiträge an die Säule 3a). Die Steuerpflichtige gehört der 2. Säule an. Ihr Beitrag an die Säule 3a in der Höhe von Fr. 4'768.-- ist somit zum Abzug zuzulassen.\nEntscheid Nr. 110/2005 vom 26.8.2005"}