Bei der Einkommens- und Vermögenssteuern einerseits und der Erbschaftssteuer andererseits handelt sich um zwei verschiedene Steuern, die unabhängig voneinander mitseparaterVeranlagung erhoben werden. Dass ein Erbanfall auch auf die Einkommens- und Vermögenssteuern Auswirkungen haben kann, ändert daran nichts. Entgegen seiner Auffassung durfte der Rekurrent daher nicht davon ausgehen, die Steuerverwaltung verzichte auf die Erhebung der Erbschaftssteuer im Hinblick auf die vorgesehene Revision des Erbschaftssteuerrechtes, weil sie die Zwischenveranlagung zufolge Vermögensanfall von Todes wegen bei den direkten Steuern bereits vor dem Vorliegen der Erbschaftssteuerveranlagung vorgenommen hat.