Daran vermag auch der Einwand des Rekurrenten, dass die Erbschaftssteuer erst im September 2002 erfolgt sei, obwohl das Erbschaftsinventar bereits im Mai 2000 vorgelegen habe, nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einsprache-Entscheid zu Recht dargelegt hat, erlischt gemäss § 24 ESchStG i.V.m. 147 Abs. 2 StG das Recht des Staates, den Steuerpflichtigen zu veranlagen, 5 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres bzw. nach dem Tod des Erblassers. Im vorliegenden Fall ist der Erblasser am ... Januar 2000 verstorben. Die Erbschaftssteuer-Rechnung vom 24. September 2002 ist somit klar innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist erfolgt.