In casu ist der Erblasser resp. der Vater des Rekurrenten am … Januar 2000 - mithin vor Inkrafttreten der mit der Gesetzesrevision erfolgten Steuerbefreiung für direkte Nachkommen am 5. März 2001 - verstorben. Die Vorinstanz hat dem Gesagten zufolge somit zweifelsohne zu Recht in Anwendung des alten Erbschaftssteuerrechts auf dem Erbanfall des Rekurrenten die Erbschaftssteuer erhoben. c) Daran vermag auch der Einwand des Rekurrenten, dass die Erbschaftssteuer erst im September 2002 erfolgt sei, obwohl das Erbschaftsinventar bereits im Mai 2000 vorgelegen habe, nichts zu ändern.