Seit der am 5. März 2001 in Kraft getretenen Revision des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtes sind direkte Nachkommen des Erblassers gemäss § 9 lit. b nESchStG (neue Fassung vom 19. Oktober 2000 [GS 34.64], in Kraft seit 5.März 2001) - Gegensatz zur früheren Regelung (§ 9 alte Fassung ESchStG) - von der Erbschaftssteuer befreit. b) Für Vermögenserwerbe von Todes wegen, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, gilt nach den Übergangsbestimmungen gemäss § 25 Abs. 1 ESchStG materiell und verfahrensmässig das bisherige Recht. Massgebend für die Anwendung des alten oder neuen Rechts ist somit der Todestag des Erblassers. In casu ist der Erblasser resp.