206 Abs. 3 DBG, ausserordentliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. (Abs. 3). Bei der fraglichen Abgangsentschädigung handelt es sich um eine einmalige und damit ausserordentliche Einkunft und nicht um einen üblichen Bonus, weshalb diese im Steuerjahr, in dem sie zugeflossen ist, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für die Abfindung allein ergibt, unterliegt. Demzufolge kann festgehalten werden, dass die Steuerverwaltung die strittige Zahlung in der Höhe von Fr. 123'328.-- im Steuerjahr 2000 zu Recht mit einer Jahressteuer belegte (vgl. BGE vom 11. Juli 2001, a.a.O., E. 4). Entscheid Nr. 11/2004 vom 6.2.2004