4. Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob die Abgangsentschädigung einer Besteuerung als ausserordentliches Einkommen unterliegt. Infolge des Wechsels des Kanton Basel-Landschaft per 1. Januar 2001 vom System der zweijährigen Pränumerando-Besteuerung auf dasjenige der einjährigen Postnumerando-Besteuerung gemäss § 5 der Vollzugsverordnung vom 13. Dezember 1994 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (VV DBG) in Anwendung von Art. 41 DBG kann das Einkommen aus der Abgangsentschädigung in der ordentlichen Veranlagung der direkten Bundessteuern 2000 nicht erfasst werden und würde daher in eine Bemessungslücke fallen. Gemäss § 5 Abs. 2 VV DBG i.V.m.