Es kann somit nicht gesagt werden, dass die streitige Kapitalzahlung künftige, periodische Lohndifferenzleistungen abgelte. Es handelt sich demnach allgemein um eine auf freiwilliger Basis ausgerichtete, pauschale Entschädigungsleistung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses. Als solche aber kann sie nicht der Tarifregelung nach Art. 37 DBG unterstellt werden (vgl. BGE vom 6. März 2001, a.a.O., E. 4b). 4. Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob die Abgangsentschädigung einer Besteuerung als ausserordentliches Einkommen unterliegt.