Es bleibt mithin einzig noch zu prüfen, ob die Abgangsentschädigung als Einmalzahlung für eine gewisse in der Zukunft liegende Dauer gedacht war (vgl. StE 1998 B. 29.2 Nr. 5). Eine Besteuerung als Abgeltung für wiederkehrende Leistungen wäre etwa vorzunehmen, wenn diese Abgangsentschädigung eine Differenz zwischen dem schon bezogenen und einem künftigen - mutmasslichen tieferen - Gehalt ausgleichen sollte, um für eine gewisse Zeitspanne die Folgen der Kündigung durch Ausrichtung eines 'Ergänzungseinkommens' zu mildern.