jedoch wird weder geltend gemacht noch kann den Akten ein Hinweis entnommen werden, dass diese als Abgeltung für in der Vergangenheit zu tief ausgefallene Löhne ausbezahlt wurde. Es bleibt mithin einzig noch zu prüfen, ob die Abgangsentschädigung als Einmalzahlung für eine gewisse in der Zukunft liegende Dauer gedacht war (vgl. StE 1998 B. 29.2 Nr. 5).