Demnach diente die Abgangsentschädigung primär der Lohnfortzahlung; eine weiterreichende Abgeltung allfälliger Anwartschaften des damals 50-jährigen Steuerpflichtigen war nicht beabsichtigt. Die streitige Zahlung, zu welcher die Arbeitgeberin nicht verpflichtet war, lässt sich also nicht mit einer Kapitalabfindung aus seiner Vorsorgeeinrichtung vergleichen. Eine privilegierte Besteuerung nach Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 DBG ist deshalb ausgeschlossen (BGE vom 11. Juli 2001, a.a.O., E. 3a). 3. Des Weiteren fragt sich, ob die Abgangsentschädigung nach dem auf Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen anwendbaren Rentensatz gemäss Art. 37 DBG zu besteuern sei.