] XV, S. 446 ff). Ferner muss einer solchen Kapitalzahlung Vorsorgecharakter zukommen, was zutrifft, wenn sie dazu dient, eine durch Alter, Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers mögliche künftige Beschränkung der gewohnten Lebenshaltung des Arbeitnehmers bzw. seiner Hinterlassenen zu mildern (Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft [StGE BL] Nr. 79/2003 vom 15. August 2003, E. 2a; StGE BL Nr. 115/2001 vom 17. August 2001, E. 3a; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N. 61 zu Art. 17). b) Vorab ist mit der Steuerverwaltung festzuhalten, dass der fraglichen Zahlung der Arbeitgeberin kein Vorsorgecharakter zukommt.