38 DBG solche Abfindungen gesondert besteuert; sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer, wobei diese zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife nach Art. 36 DBG berechnet wird. Eine Umschreibung, welche Kapitalabfindung des Arbeitgebers als „gleichartig" zu betrachten sind, enthält das DBG nicht. Als gleichartig können nur jene Kapitalabfindung, auf welche der Arbeitnehmer im Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität) einen Rechtsanspruch hat, gelten (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] vom 11. Juli 2001, E. 3a [2A.8/2001] in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.] XV, S. 446 ff).