4. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2004 begehrte die Steuerverwaltung Abweisung der Beschwerde. (…) Aus den Erwägungen: 2. Zunächst ist im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die dem Steuerpflichtigen im Jahr 2000 ausgerichtete Abgangsentschädigung von brutto Fr. 131'270.-- als Kapitalabfindung des Arbeitgebers, die der Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 2 DBG mit Blick auf die Kapitalzahlungen der Personalvorsorgeeinrichtungen als "gleichartig" bezeichnet hat, zur Besteuerung heranzuziehen sei. a) Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers, so werden laut Art.