Mit Rekurs (recte: Beschwerde) vom 13. Oktober 2003 liessen B.X. und C.X. beantragen, es sei der abweisende Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung betreffend die direkte Bundessteuer vom 12. September 2003 aufzuheben. Es sei die Sonderveranlagung für Kapitalleistungen (direkte Bundessteuer), Rechnung Nr. B 00/05 vom 01.01. bis 31.12.2000, vom 28.01.2002, wie folgt abzuändern: Das ausserordentliche Einkommen sei auf CHF 123'328 festzulegen und die zu entrichtende Einkommenssteuer zu dem Steuersatz zu berechnen, der sich ergäbe, wenn anstelle einer einmaligen Leistung eine entsprechende Leistung über zehn Jahre ausgerichtet würde.