Mit der Sonderveranlagung der direkten Bundessteuer vom 28. Januar 2002 für Kapitalleistungen mit Rechnung Nr. B 00/05 vom 01.01 bis 31.12.00 zog die Steuerverwaltung die Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 123'328.-- zur Besteuerung heran und erhob darauf Fr. 5'296.-- Steuern. 2. Dagegen liess B.X. mit Schreiben vom 25. Februar 2002 Einsprache erheben, welche die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 12. September 2003 abwies. 3. Mit Rekurs (recte: Beschwerde) vom 13. Oktober 2003 liessen B.X. und C.X. beantragen, es sei der abweisende Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung betreffend die direkte Bundessteuer vom 12. September 2003 aufzuheben.