4). 04-11 Besteuerung einer Abgangsentschädigung Aus dem Sachverhalt: 1. B.X., geboren 1949, wurde im Zusammenhang mit seiner aus Gründen der Umstrukturierung per 30. Juni 2000 erfolgten Entlassung bei der D AG eine von Lebensalter, Dienstjahren und Kinder-Unterstützungspflichten abhängige Abgangsentschädigung von brutto Fr. 131'270.-- abzüglich von Sozialversicherungsbeiträgen ausgerichtet. Mit der Sonderveranlagung der direkten Bundessteuer vom 28. Januar 2002 für Kapitalleistungen mit Rechnung Nr. B 00/05 vom 01.01 bis 31.12.00 zog die Steuerverwaltung die Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 123'328.-- zur Besteuerung heran und erhob darauf Fr. 5'296.-- Steuern.