37 DBG unterstellt werden (Erw. 3). Bei der fraglichen Abgangsentschädigung handelt es sich um eine einmalige und damit ausserordentliche Einkunft und nicht um einen üblichen Bonus, weshalb diese im Steuerjahr, in dem sie zugeflossen ist, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für die Abfindung allein ergibt, unterliegt (Erw. 4).