Wird eine Abgangsentschädigung unter anderem zwar aufgrund der Anzahl Dienstjahre bemessen; stellt jedoch diese keine Abgeltung für in der Vergangenheit zu tief ausgefallene Löhne dar und gilt diese keine künftigen, periodischen Lohndifferenzleistungen ab, so handelt es sich demnach allgemein um eine auf freiwilliger Basis ausgerichtete, pauschale Entschädigungsleistung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses. Als solche aber kann sie nicht der Tarifregelung nach Art. 37 DBG unterstellt werden (Erw. 3).