Als gleichartig können nur jene Kapitalabfindung, auf welche der Arbeitnehmer im Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität) einen Rechtsanspruch hat, gelten. Ferner muss einer solchen Kapitalzahlung Vorsorgecharakter zukommen, was zutrifft, wenn sie dazu dient, eine durch Alter, Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers mögliche künftige Beschränkung der gewohnten Lebenshaltung des Arbeitnehmers bzw. seiner Hinterlassenen zu mildern (Erw. 2). Wird eine Abgangsentschädigung unter anderem zwar aufgrund der Anzahl Dienstjahre bemessen;