{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_11-2004_2004-02-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f4b00596-db04-4ac0-8117-558254d5e02c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433909", "Checksum": "6f6fcb115545c16cca0336a917ccc1c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.02.2004 11/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.02.2004 11/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.02.2004 11/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers, so werden solche Abfindungen gesondert besteuert; sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer, wobei diese zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife nach Art. 36 DBG berechnet wird."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:09", "Checksum": "3a9a56c4037f244428489f93b81f8574", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 06.02.2004 11/2004\nRegeste:\nGehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers, so werden solche Abfindungen gesondert besteuert; sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer, wobei diese zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife nach Art. 36 DBG berechnet wird.\n\n\nEine Besteuerung als Abgeltung für wiederkehrende Leistungen wäre etwa vorzunehmen, wenn diese Abgangsentschädigung eine Differenz zwischen dem schon bezogenen und einem künftigen - mutmasslichen tieferen - Gehalt ausgleichen sollte, um für eine gewisse Zeitspanne die Folgen der Kündigung durch Ausrichtung eines 'Ergänzungseinkommens' zu mildern. Gegen eine solche Würdigung der vorliegend erbrachten Kapitalleistung spricht allerdings schon, dass das Arbeitsverhältnis durch die D AG gekündigt wurde und damit keine fortwährende 'Wirkungen' des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. Aber selbst wenn der Abfindung der Charakter einer 'Überbrückungsmassnahme' für eine länger dauernde Übergangsphase beizumessen wäre, folgte daraus nicht ohne weiteres, dass die Abfindung als anstelle wiederkehrender Leistungen erbracht zu gelten hätte. Geldbeträge als Starthilfen für eine Umgestaltung der beruflichen Laufbahn haben vielmehr einmaligen Charakter, da sie nicht darauf angelegt sind, den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Laufbahn zu begleiten (vgl. StE 1998 B. 29.2 Nr. 5). Es kann somit nicht gesagt werden, dass die streitige Kapitalzahlung künftige, periodische Lohndifferenzleistungen abgelte. Es handelt sich demnach allgemein um eine auf freiwilliger Basis ausgerichtete, pauschale Entschädigungsleistung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses. Als solche aber kann sie nicht der Tarifregelung nach Art. 37 DBG unterstellt werden (vgl. BGE vom 6. März 2001, a.a.O., E. 4b).\n4. Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob die Abgangsentschädigung einer Besteuerung als ausserordentliches Einkommen unterliegt.\nInfolge des Wechsels des Kanton Basel-Landschaft per 1. Januar 2001 vom System der zweijährigen Pränumerando-Besteuerung auf dasjenige der einjährigen Postnumerando-Besteuerung gemäss § 5 der Vollzugsverordnung vom 13. Dezember 1994 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (VV DBG) in Anwendung von Art. 41 DBG kann das Einkommen aus der Abgangsentschädigung in der ordentlichen Veranlagung der direkten Bundessteuern 2000 nicht erfasst werden und würde daher in eine Bemessungslücke fallen. Gemäss § 5 Abs. 2 VV DBG i.V.m. Art. 218 DBG unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt (Abs. 2). Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, sowie, in sinngemässer Anwendung von Art. 206 Abs. 3 DBG, ausserordentliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. (Abs. 3). Bei der fraglichen Abgangsentschädigung handelt es sich um eine einmalige und damit ausserordentliche Einkunft und nicht um einen üblichen Bonus, weshalb diese im Steuerjahr, in dem sie zugeflossen ist, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für die Abfindung allein ergibt, unterliegt. Demzufolge kann festgehalten werden, dass die Steuerverwaltung die strittige Zahlung in der Höhe von Fr. 123'328.-- im Steuerjahr 2000 zu Recht mit einer Jahressteuer belegte (vgl. BGE vom 11. Juli 2001, a.a.O., E. 4).\nEntscheid Nr. 11/2004 vom 6.2.2004"}