{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_11-2004_2004-02-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f4b00596-db04-4ac0-8117-558254d5e02c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "6f6fcb115545c16cca0336a917ccc1c3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["11/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.02.2004 11/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.02.2004 11/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.02.2004 11/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers, so werden solche Abfindungen gesondert besteuert; sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer, wobei diese zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife nach Art. 36 DBG berechnet wird."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:06", "Checksum": "45032c805a8f848ae6300a6a9358077d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 06.02.2004 11/2004\nRegeste:\nGehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers, so werden solche Abfindungen gesondert besteuert; sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer, wobei diese zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife nach Art. 36 DBG berechnet wird.\n\n\nb) Vorab ist mit der Steuerverwaltung festzuhalten, dass der fraglichen Zahlung der Arbeitgeberin kein Vorsorgecharakter zukommt. Dies lässt sich jedoch nicht, wie die Steuerverwaltung annimmt, aus dem Umstand ableiten, dass der Steuerpflichtige nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der D AG wieder eine neue Stelle gefunden, denn daraus geht nicht hervor, was die D AG mit der Abgangsentschädigung bezweckte. Massgebend ist vorliegend, dass die D AG dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Kündigung eine Summe von brutto Fr. 131'270.-- ausrichtete und dieser Betrag sich nach dem Lebensalter, Dienstjahren und Kinder-Unterstützungspflichten im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsendes berechnete. Mit der fraglichen Zahlung sollten offenkundig einerseits die finanziellen Folgen, welche die Entlassung des Steuerpflichtigen (kurzfristig) für diesen hatte, gemildert und anderseits dessen langjährige Treue honoriert werden. Demnach diente die Abgangsentschädigung primär der Lohnfortzahlung; eine weiterreichende Abgeltung allfälliger Anwartschaften des damals 50-jährigen Steuerpflichtigen war nicht beabsichtigt. Die streitige Zahlung, zu welcher die Arbeitgeberin nicht verpflichtet war, lässt sich also nicht mit einer Kapitalabfindung aus seiner Vorsorgeeinrichtung vergleichen. Eine privilegierte Besteuerung nach Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 DBG ist deshalb ausgeschlossen (BGE vom 11. Juli 2001, a.a.O., E. 3a).\n3. Des Weiteren fragt sich, ob die Abgangsentschädigung nach dem auf Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen anwendbaren Rentensatz gemäss Art. 37 DBG zu besteuern sei.\na) Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergibt, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.\nVorweg ist festzuhalten, dass die im Kreisschreiben Nr. 1 der Steuerperiode 2003 der Eidg. Steuerverwaltung vom 3. Oktober 2002 zur direkten Bundessteuer betr. die Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers festgehaltene Praxis erst ab der Steuerperiode 2003 gilt und somit auf die hier zu beurteilende Steuerperiode 2000 nicht anwendbar ist.\nAls Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen nach Art. 37 DBG gelten einmalige Zuwendungen, die dazu bestimmt sind, einen gesetzlichen, statutarischen, vertraglichen oder testamentarischen Anspruch auf künftige, periodische Leistungen abzugelten, wobei vorausgesetzt ist, dass nebst den wiederkehrenden Einzelleistungen auch die zugrundeliegende Stammschuld getilgt wird (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] vom 6. März 2001, E. 4b [2A.50/2000]). Wie das Bundesgericht im nicht veröffentlichten Urteil vom 5. Oktober 2000 i.S. A. ausführte, ist dieses Normenverständnis indessen zu eng angesichts des mit Art. 37 DBG verfolgten Zwecks, wonach ermöglicht werden soll, eine wiederkehrende und somit periodisch zu besteuernde Leistung im Fall, da sie mit einer einmaligen Kapitalabfindung erbracht wird, sachlich richtig jener Progression zu unterstellen, die anwendbar wäre, wenn anstelle der Einmalzahlung eine jährliche Rente ausgerichtet würde. Die Tarifregelung nach Art. 37 DBG ist demnach nicht nur anwendbar, soweit künftige Teilleistungsansprüche abgegolten werden. Es können grundsätzlich allgemein auch Entschädigungen für in der Vergangenheit begründete Teilzuwendungen miterfasst sein, wenn die vorgesehene periodische Ausrichtung ohne Zutun des Steuerpflichtigen unterblieben ist, diesem also kein Wahlrecht in Bezug auf die Erfüllungsart bzw. den Erfüllungszeitpunkt zustand (vgl. BGE vom 6. März 2001, a.a.O., E. 4b).\nEs kommt bei Kapitalleistungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen somit entscheidend darauf an, welche Funktion der Einmalzahlung in den Augen der am Arbeitsverhältnis beteiligten Personen zukommen sollte. Diese Frage ist unter Einbezug der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 1998 B. 29.2 Nr. 5).\nb) Die strittige Abgangsentschädigung wurde unter anderem aufgrund der Anzahl Dienstjahre bemessen; jedoch wird weder geltend gemacht noch kann den Akten ein Hinweis entnommen werden, dass diese als Abgeltung für in der Vergangenheit zu tief ausgefallene Löhne ausbezahlt wurde. Es bleibt mithin einzig noch zu prüfen, ob die Abgangsentschädigung als Einmalzahlung für eine gewisse in der Zukunft liegende Dauer gedacht war (vgl. StE 1998 B. 29.2 Nr. 5)."}