{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_11-2004_2004-02-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f4b00596-db04-4ac0-8117-558254d5e02c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "6f6fcb115545c16cca0336a917ccc1c3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["11/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.02.2004 11/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.02.2004 11/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.02.2004 11/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers, so werden solche Abfindungen gesondert besteuert; sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer, wobei diese zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife nach Art. 36 DBG berechnet wird."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:06", "Checksum": "45032c805a8f848ae6300a6a9358077d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 06.02.2004 11/2004\nRegeste:\nGehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers, so werden solche Abfindungen gesondert besteuert; sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer, wobei diese zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife nach Art. 36 DBG berechnet wird.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 6. Februar 2004 (11/2004)\nGehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers, so werden solche Abfindungen gesondert besteuert; sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer, wobei diese zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife nach Art. 36 DBG berechnet wird. Als gleichartig können nur jene Kapitalabfindung, auf welche der Arbeitnehmer im Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität) einen Rechtsanspruch hat, gelten. Ferner muss einer solchen Kapitalzahlung Vorsorgecharakter zukommen, was zutrifft, wenn sie dazu dient, eine durch Alter, Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers mögliche künftige Beschränkung der gewohnten Lebenshaltung des Arbeitnehmers bzw. seiner Hinterlassenen zu mildern (Erw. 2).\nWird eine Abgangsentschädigung unter anderem zwar aufgrund der Anzahl Dienstjahre bemessen; stellt jedoch diese keine Abgeltung für in der Vergangenheit zu tief ausgefallene Löhne dar und gilt diese keine künftigen, periodischen Lohndifferenzleistungen ab, so handelt es sich demnach allgemein um eine auf freiwilliger Basis ausgerichtete, pauschale Entschädigungsleistung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses. Als solche aber kann sie nicht der Tarifregelung nach Art. 37 DBG unterstellt werden (Erw. 3).\nBei der fraglichen Abgangsentschädigung handelt es sich um eine einmalige und damit ausserordentliche Einkunft und nicht um einen üblichen Bonus, weshalb diese im Steuerjahr, in dem sie zugeflossen ist, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für die Abfindung allein ergibt, unterliegt (Erw. 4).\n04-11 Besteuerung einer Abgangsentschädigung\nAus dem Sachverhalt:\n1. B.X., geboren 1949, wurde im Zusammenhang mit seiner aus Gründen der Umstrukturierung per 30. Juni 2000 erfolgten Entlassung bei der D AG eine von Lebensalter, Dienstjahren und Kinder-Unterstützungspflichten abhängige Abgangsentschädigung von brutto Fr. 131'270.-- abzüglich von Sozialversicherungsbeiträgen ausgerichtet. Mit der Sonderveranlagung der direkten Bundessteuer vom 28. Januar 2002 für Kapitalleistungen mit Rechnung Nr. B 00/05 vom 01.01 bis 31.12.00 zog die Steuerverwaltung die Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 123'328.-- zur Besteuerung heran und erhob darauf Fr. 5'296.-- Steuern.\n2. Dagegen liess B.X. mit Schreiben vom 25. Februar 2002 Einsprache erheben, welche die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 12. September 2003 abwies.\n3. Mit Rekurs (recte: Beschwerde) vom 13. Oktober 2003 liessen B.X. und C.X. beantragen, es sei der abweisende Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung betreffend die direkte Bundessteuer vom 12. September 2003 aufzuheben. Es sei die Sonderveranlagung für Kapitalleistungen (direkte Bundessteuer), Rechnung Nr. B 00/05 vom 01.01. bis 31.12.2000, vom 28.01.2002, wie folgt abzuändern: Das ausserordentliche Einkommen sei auf CHF 123'328 festzulegen und die zu entrichtende Einkommenssteuer zu dem Steuersatz zu berechnen, der sich ergäbe, wenn anstelle einer einmaligen Leistung eine entsprechende Leistung über zehn Jahre ausgerichtet würde. Dadurch falle das satzbestimmende Einkommen unter die Steuerfreibetragsgrenze. Sofern es sich nicht um eine Kapitalzahlung für wiederkehrende Leistungen handle, sei eventualiter festzustellen, dass der Betrag in der Höhe von CHF 123'328 als Lohnbestandteil ordentliches Einkommen darstelle, welches in die Bemessungslücke falle. Dementsprechend belaufe sich das ausserordentliche Einkommen im Jahre 2000 auf Null. Unter a/o Kostenfolge.\n(…)\n4. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2004 begehrte die Steuerverwaltung Abweisung der Beschwerde.\n(…)\nAus den Erwägungen:\n2. Zunächst ist im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die dem Steuerpflichtigen im Jahr 2000 ausgerichtete Abgangsentschädigung von brutto Fr. 131'270.-- als Kapitalabfindung des Arbeitgebers, die der Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 2 DBG mit Blick auf die Kapitalzahlungen der Personalvorsorgeeinrichtungen als \"gleichartig\" bezeichnet hat, zur Besteuerung heranzuziehen sei.\na) Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers, so werden laut Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 DBG solche Abfindungen gesondert besteuert; sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer, wobei diese zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife nach Art. 36 DBG berechnet wird. Eine Umschreibung, welche Kapitalabfindung des Arbeitgebers als „gleichartig\" zu betrachten sind, enthält das DBG nicht. Als gleichartig können nur jene Kapitalabfindung, auf welche der Arbeitnehmer im Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität) einen Rechtsanspruch hat, gelten (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] vom 11. Juli 2001, E. 3a [2A.8/2001] in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.] XV, S. 446 ff). Ferner muss einer solchen Kapitalzahlung Vorsorgecharakter zukommen, was zutrifft, wenn sie dazu dient, eine durch Alter, Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers mögliche künftige Beschränkung der gewohnten Lebenshaltung des Arbeitnehmers bzw. seiner Hinterlassenen zu mildern (Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft [StGE BL] Nr. 79/2003 vom 15. August 2003, E. 2a; StGE BL Nr. 115/2001 vom 17. August 2001, E. 3a; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N. 61 zu Art. 17)."}