Vorliegend gewährte die Steuerverwaltung in der Grundstückgewinnsteuerveranlagung Nr. 1 der Rekurrentin jedoch keinen Abzug der Grundstückgewinnsteuer. Daher ist der Rekurs insoweit teilweise gutzuheissen und die Sache an die Steuerverwaltung zurückzuweisen, damit sie die Grundstückgewinnsteuer im Sinne der Erwägungen neu berechne. Entscheid Nr. 11/2003 vom 7.3.2003