127 Abs. 3 BV; Art. 46 Abs. 3 aBV) folgt, besteht sie, wie das Bundesgericht in bezug auf die durch den Liegenschaftsertrag nicht gedeckten Schuldzinsen wiederholt entschieden hat, auch dann, wenn das betreffende kantonale Recht den Abzug dieser Zinsen vom steuerbaren Grundstückgewinn nicht vorsieht (BGE 92 I 461 E. 2a S. 467 = BStPra. III, 381).