Zu den vom Liegenschaftskanton zu tragenden Aufwendungen gehören unter anderem die durch den Liegenschaftsertrag nicht gedeckten Zinsen der Darlehen, die der Liegenschaftenhändler zur Finanzierung seiner Geschäfte aufgenommen hat. Da die Pflicht des Liegenschaftskantons zum Abzug aller für die Gewinnerzielung notwendigen Aufwendungen des Händlers unmittelbar aus dem bundesrechtlichen Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV;