Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht das Grundeigentum und sein Ertrag unter der Steuerhoheit des Kantons, in dem es sich befindet. Das gleiche gilt für den bei der Veräusserung einer Liegenschaft erzielten Gewinn, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er durch die allgemeine Einkommens- bzw. Gewinnsteuer oder durch eine besondere Wertzuwachsoder Grundstückgewinnsteuer erfasst wird (BGE 92 I 461 E. 2 S. 465 f. = Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.] III, 381).