Auf diesen Brief seien in der Folge Unterlagen von einigen Handwerkern eingetroffen. … c)Die Annahme, die Y habe im Zusammenhang mit der Überbauung effektiv von den zum Abzug geltend gemachten Fr. … im Umfang von Fr. … keine Leistung als Generalunternehmerin erbracht, ist nicht zu beanstanden. Zwar wurde bezüglich der Überbauung ein vom … datierter Generalunternehmervertrag vorgelegt. Es fehlt aber jeder Beweis dafür, dass die Y die ihr darin übertragene Tätigkeit auch wirklich wahrnahm. Insbesondere fehlt etwa eine vollständige Bauabrechnung mit den entsprechenden Belegen über die Zahlungen an die beteiligten Handwerker.