1998, S. 125 ff. E. 2a). b) Die Vorinstanz hielt diesen Nachweis nicht für erbracht. Sie stützt sich insbesondere darauf, dass sie mit Brief vom … die Z als bevollmächtigte Vertreterin der X aufgefordert habe, den Nachweis zu erbringen, welche Zahlungen tatsächlich an die Handwerker erfolgt seien. Als Ergebnis sei aber lediglich eine Liste der am Bau beteiligten Handwerker geliefert worden. Am … habe sie deshalb allen am Bau des Mehrfamilienhauses … in A beteiligten Handwerker einen entsprechenden Brief geschrieben. Auf diesen Brief seien in der Folge Unterlagen von einigen Handwerkern eingetroffen.