Dabei dürfen qualifizierte Anforderungen gestellt werden, wenn es um Rechtsgeschäfte mit juristischen Personen mit Sitz in einem Land geht, das die fiktive Sitznahme erleichtert, wie dies beim Fürstentum Liechtenstein der Fall ist (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 55 S. 137 ff.). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bzw. die Steuerverwaltung von der Rekurrentin den Nachweis verlangte, dass die im Fürstentum Liechtenstein domizilierte Y im Zusammenhang mit der Überbauung effektiv eine dem Werklohn entsprechende Gegenleistung als Generalunternehmerin erbrachte (zum Ganzen: BGE vom 9. Juni 1998 i.S. K. in: die neue Steuerpraxis [NStP]