So ist die Steuerpflichtige aufgrund von § 116 Abs. 2 StG verpflichtet, eine von ihren Gläubigern oder Schuldnern ausgestellte Bescheinigung über den Bestand, die Höhe und die Verzinsung der Guthaben einzureichen. Dabei dürfen qualifizierte Anforderungen gestellt werden, wenn es um Rechtsgeschäfte mit juristischen Personen mit Sitz in einem Land geht, das die fiktive Sitznahme erleichtert, wie dies beim Fürstentum Liechtenstein der Fall ist (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 55 S. 137 ff.).