Im Weiteren ist die Einschätzungsbehörde nach § 109 Abs. 2 StG befugt, die Steuerverhältnisse mit der Steuerpflichtigen persönlich zu besprechen. Sie kann von ihr verlangen, dass sie die in ihrem Besitz befindlichen Bücher, Urkunden und anderen Belege einreicht. Mit diesen gesetzlichen Bestimmungen wird der Steuerpflichtigen eine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die Steuerbehörden über alle für die Veranlagung massgebenden wesentlichen Tatsachen zu informieren (Steuer Revue [StR] 1993, S. 188 E. 2).