Sie stelle sich auf den Standpunkt, zumindest dieser Betrag sei nicht direkt an die Handwerker, sondern an N in Liechtenstein bezahlt worden. … Selbst wenn die Y nicht sämtliche Zahlungen der Rekurrentin an die Handwerker weitergeleitet hätte - was nicht aktenkundig sei und bestritten werde - müsste der ganze Werkpreis dennoch steuermindernd angerechnet werden. Denn die Verwendung des Werkpreises durch Y sei für die steuerliche Beurteilung absolut ohne Belang. Die von ihr beigezogenen Handwerker müssten nicht notwendigerweise und zwingend aus den Geldern der Rekurrentin bezahlt werden. Hierfür könnten auch andere Quellen dienen.