2. a) Die Rekurrentin (X AG) machte im Wesentlichen geltend, sie habe am … einen Werkvertrag mit der Y betreffend den Umbau und die Sanierung der streitbetroffenen Liegenschaft … abgeschlossen. Die Vertragsparteien hätten sich auf einen Werkpreis von Fr. … geeinigt. Trotzdem weigere sich die Vorinstanz, den vollen Werkpreis grundsteuerlich anzurechnen, indem sie Fr. … davon in Abzug bringe. Sie stelle sich auf den Standpunkt, zumindest dieser Betrag sei nicht direkt an die Handwerker, sondern an N in Liechtenstein bezahlt worden.