Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2003 (11/2003) Der Steuerpflichtigen obliegt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Wenn es um Rechtsgeschäfte mit juristischen Personen mit Sitz in einem Land geht, das die fiktive Sitznahme erleichtert, wie dies beim Fürstentum Liechtenstein der Fall ist, dürfen qualifizierte Anforderungen gestellt werden (E. 2). Den vom Liegenschaftenhändler erzielten Gewinn ganz dem Kanton der gelegenen Sache zuzuweisen, lässt sich sachlich nur rechtfertigen, wenn alle Aufwendungen, die dem Händler im Hinblick auf die Gewinnerzielung erwachsen, von diesem Kanton zum Abzug zugelassen werden müssen.