{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_11-2003_2003-03-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d9a94d08-e899-4715-bf30-dbc7e2627717&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433909", "Checksum": "c7e37c393676ded49462bfbb548cd29d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 07.03.2003 11/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 07.03.2003 11/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 07.03.2003 11/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Steuerpflichtigen obliegt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Wenn es um Rechtsgeschäfte mit juristischen Personen mit Sitz in einem Land geht, das die fiktive Sitznahme erleichtert, wie dies beim Fürstentum Liechtenstein der Fall ist, dürfen qualifizierte Anforderungen gestellt werden (E. 2). Den vom Liegenschaftenhändler erzielten Gewinn ganz dem Kanton der gelegenen Sache zuzuweisen, lässt sich sachlich nur rechtfertigen, wenn alle Aufwendungen,"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:00", "Checksum": "8d5998ea7ccca13bd1ae93fed2a59575", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 07.03.2003 11/2003\nRegeste:\nDer Steuerpflichtigen obliegt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Wenn es um Rechtsgeschäfte mit juristischen Personen mit Sitz in einem Land geht, das die fiktive Sitznahme erleichtert, wie dies beim Fürstentum Liechtenstein der Fall ist, dürfen qualifizierte Anforderungen gestellt werden (E. 2). Den vom Liegenschaftenhändler erzielten Gewinn ganz dem Kanton der gelegenen Sache zuzuweisen, lässt sich sachlich nur rechtfertigen, wenn alle Aufwendungen,\n\n\nFehlt es somit am Nachweis, dass die Y effektiv im vollen Umfang der geltend gemachten Aufwendungen von Fr. … tätig geworden ist, kann die streitige Zahlung nicht als werterhöhende Aufwendung anerkannt werden (zum Ganzen: BGE vom 9. Juni 1998 i.S. K., a.a.O., E. 2c).\n3.\nDie Rekurrentin handelt gewerbsmässig mit Liegenschaften. Sie hat ihren Sitz im Kanton C und unterhält in keinem andern Kanton eine Betriebsstätte. Aus den hier zu beurteilenden Verkäufen der Stockwerkeigentumswohnungen in A erzielte die Rekurrentin in den Jahren … einen Gewinn. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht das Grundeigentum und sein Ertrag unter der Steuerhoheit des Kantons, in dem es sich befindet. Das gleiche gilt für den bei der Veräusserung einer Liegenschaft erzielten Gewinn, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er durch die allgemeine Einkommens- bzw. Gewinnsteuer oder durch eine besondere Wertzuwachsoder Grundstückgewinnsteuer erfasst wird (BGE 92 I 461 E. 2 S. 465 f. = Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.] III, 381).\nDen vom Liegenschaftenhändler erzielten Gewinn ganz dem Kanton der gelegenen Sache zuzuweisen, lässt sich sachlich nur rechtfertigen, wenn alle Aufwendungen, die dem Händler im Hinblick auf die Gewinnerzielung erwachsen, von diesem Kanton zum Abzug zugelassen werden müssen und deshalb vom Kanton, in dem der Händler zufolge Wohn- oder Geschäftssitz sein übriges Einkommen zu versteuern hat, nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Zu den vom Liegenschaftskanton zu tragenden Aufwendungen gehören unter anderem die durch den Liegenschaftsertrag nicht gedeckten Zinsen der Darlehen, die der Liegenschaftenhändler zur Finanzierung seiner Geschäfte aufgenommen hat. Da die Pflicht des Liegenschaftskantons zum Abzug aller für die Gewinnerzielung notwendigen Aufwendungen des Händlers unmittelbar aus dem bundesrechtlichen Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 46 Abs. 3 aBV) folgt, besteht sie, wie das Bundesgericht in bezug auf die durch den Liegenschaftsertrag nicht gedeckten Schuldzinsen wiederholt entschieden hat, auch dann, wenn das betreffende kantonale Recht den Abzug dieser Zinsen vom steuerbaren Grundstückgewinn nicht vorsieht (BGE 92 I 461 E. 2a S. 467 = BStPra. III, 381). …\nb)\nIm Weiteren ist der Liegenschaftskanton nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verpflichtet, den Betriebsaufwand, der nicht laufend mit den im Liegenschaftskanton erzielten Einkünften verrechnet werden konnte, steuerlich zu aktivieren und bei einer allfälligen Veräusserung der Liegenschaft den Anlagekosten zuzurechnen (BGE 120 Ia 361 E. 6a S. 367). Zu den Betriebskosten, die vom Liegenschaftskanton zu tragen sind, gehören insbesondere die Unterhaltskosten eines Grundstücks, die Zinsen jeglicher Art auf den zur Finanzierung des Erwerbs, der Überbauung der Liegenschaft oder zur Vornahme wertvermehrender Investitionen eingegangenen Schulden und ein Anteil an den Unkosten, die dem Liegenschaftenhändler am Sitz zufolge der mit dem An- und Verkauf sowie der Vermietung der Liegenschaften verbundenen Umtriebe in der Form von Personal- und Sachauslagen u.a.m. erwachsen sind (BGE 120 Ia 361 E. 5b S. 366; Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern 2000, N. 19 zu § 28; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N. 111 zu § 221). Dagegen hat der Liegenschaftskanton keinen Anteil an einem allfällig im Sitzkanton entstandenen Geschäftsverlust zu übernehmen (Höhn/Mäusli, a.a.O., N. 48 zu § 28). … c)Schliesslich sind einer Liegenschaftenhändlerin in Form einer juristischen Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die auf der Veräusserung von Grundstücken im Kanton erhobenen Grundstückgewinnsteuern, soweit sie vom Ertrag im Kanton nicht abgezogen werden konnten, vom Grundstückgewinn zum Abzug zuzulassen (BGE 92 I 461 E. 2c S. 468 f. = BStPra. III, 382 f.). Die nicht verrechnete Grundstückgewinnsteuer ist darauf bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns zu berücksichtigen, wobei die berechneten Grundstückgewinnsteuern solange vom einstweiligen Grundstückgewinn subtrahiert, davon ausgehend neu berechnet und wiederum subtrahiert werden, bis sich durch Einmittung der definitive massgebliche Grundstückgewinn ergibt, für welchen die definitive Grundstückgewinnsteuer zu ermitteln ist (iterative Berechnung) (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 121 zu § 221). Vorliegend gewährte die Steuerverwaltung in der Grundstückgewinnsteuerveranlagung Nr. 1 der Rekurrentin jedoch keinen Abzug der Grundstückgewinnsteuer. Daher ist der Rekurs insoweit teilweise gutzuheissen und die Sache an die Steuerverwaltung zurückzuweisen, damit sie die Grundstückgewinnsteuer im Sinne der Erwägungen neu berechne.\nEntscheid Nr. 11/2003 vom 7.3.2003"}