{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_11-2003_2003-03-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d9a94d08-e899-4715-bf30-dbc7e2627717&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "c7e37c393676ded49462bfbb548cd29d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["11/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 07.03.2003 11/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 07.03.2003 11/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 07.03.2003 11/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Steuerpflichtigen obliegt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Wenn es um Rechtsgeschäfte mit juristischen Personen mit Sitz in einem Land geht, das die fiktive Sitznahme erleichtert, wie dies beim Fürstentum Liechtenstein der Fall ist, dürfen qualifizierte Anforderungen gestellt werden (E. 2). Den vom Liegenschaftenhändler erzielten Gewinn ganz dem Kanton der gelegenen Sache zuzuweisen, lässt sich sachlich nur rechtfertigen, wenn alle Aufwendungen,"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:41", "Checksum": "f1741b4d9d07e4d8baa1caeac2afeccf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 07.03.2003 11/2003\nRegeste:\nDer Steuerpflichtigen obliegt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Wenn es um Rechtsgeschäfte mit juristischen Personen mit Sitz in einem Land geht, das die fiktive Sitznahme erleichtert, wie dies beim Fürstentum Liechtenstein der Fall ist, dürfen qualifizierte Anforderungen gestellt werden (E. 2). Den vom Liegenschaftenhändler erzielten Gewinn ganz dem Kanton der gelegenen Sache zuzuweisen, lässt sich sachlich nur rechtfertigen, wenn alle Aufwendungen,\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2003 (11/2003)\nDer Steuerpflichtigen obliegt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Wenn es um Rechtsgeschäfte mit juristischen Personen mit Sitz in einem Land geht, das die fiktive Sitznahme erleichtert, wie dies beim Fürstentum Liechtenstein der Fall ist, dürfen qualifizierte Anforderungen gestellt werden (E. 2).\nDen vom Liegenschaftenhändler erzielten Gewinn ganz dem Kanton der gelegenen Sache zuzuweisen, lässt sich sachlich nur rechtfertigen, wenn alle Aufwendungen, die dem Händler im Hinblick auf die Gewinnerzielung erwachsen, von diesem Kanton zum Abzug zugelassen werden müssen. Zu den vom Liegenschaftskanton zu tragenden Aufwendungen gehören unter anderem die durch den Liegenschaftsertrag nicht gedeckten Zinsen der Darlehen, die der Liegenschaftenhändler zur Finanzierung seiner Geschäfte aufgenommen hat (E. 3a).\nDer Liegenschaftskanton ist verpflichtet, den Betriebsaufwand, der nicht laufend mit den im Liegenschaftskanton erzielten Einkünften verrechnet werden konnte, steuerlich zu aktivieren und bei einer allfälligen Veräusserung der Liegenschaft den Anlagekosten zuzurechnen (E. 3b).\nEiner Liegenschaftenhändlerin in Form einer juristischen Person sind die auf der Veräusserung von Grundstücken im Kanton erhobenen Grundstückgewinnsteuern, soweit sie vom Ertrag im Kanton nicht abgezogen werden konnten, vom Grundstückgewinn zum Abzug zuzulassen (E. 3c).\n03-11 Interkantonale Liegenschaftenhändlerin: Abzug von Aufwendungen, Beweislast\nAus den Erwägungen:\n"}