32 N 29). c) Vorliegend haben die Pflichtigen einen Liegenschaftsunterhalt BL privat in Höhe von Fr. 30'067.-- sowie einen Liegenschaftsunterhalt ausserhalb BL privat in Höhe von Fr. 22'981.-- geltend gemacht. Aufgrund der Qualifikation der hier in Frage stehenden Liegenschaften in X. sowie Z. als Privatvermögen, ist der geltend gemachte Unterhalt gemäss Deklaration zu gewähren. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde im Sinne der vorangehenden Erwägungen vollumfänglich gutzuheissen ist. 8. (…) Entscheid Nr. 109/2008 vom 17.10.2008