In solchen Fällen sind aber jeweils meist auch kurze Besitzesdauern der Objekte zu verzeichnen. Die Liegenschaft in der (A.-Strasse) wurde hingegen zur Sicherung der Altersvorsorge erworben, weshalb hier von einer langfristigen Anlage auszugehen ist. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Teilzeitangestellte für leichte Büroarbeiten ohne Entscheidungsbefugnisse und ohne Mitunternehmerstellung ist ihr auch die Nutzbarmachung von Fachkenntnissen nicht anzurechnen. Es ist somit festzustellen, dass die Pflichtige keines vom Bundesgericht geforderten Kriterien für gewerbsmässigen Liegenschaftshandel erfüllt. 6. Es bleibt noch zu untersuchen ob vorliegend u.U. von einer Steuerumgehung auszugehen ist.