Die finanzielle Unterstützung des Ehemannes sowie der Einsatz von Fremdkapital würden ebenfalls dafür sprechen, dass es sich vorliegend nicht um eine rein private Vermögensverwaltung handle. Hierzu bleibt auszuführen, dass die Ehefrau des Pflichtigen zum ersten Mal eine Liegenschaft erworben und zuvor keine Rechtsgeschäfte dieser Art getätigt hat. Einen steuerbaren Gewinn konnte sie somit bislang nicht realisieren. Dass die Hausnummer c nun im Eigentum der Ehefrau steht ist als Zufall bzw. als einmalige Gelegenheit zu betrachten, die sich geboten hat, mussten doch die Verkäufer gleichzeitig mit der Käuferin ein Interesse daran haben diesen Verkauf bzw. Kauf abzuwickeln.