Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 2A.52/2003 vom 23. Januar 2003, E. 3.2.). Vorliegend ist somit die Aufnahme der Liegenschaft an der (A.-Strasse), Z. in die Bilanz aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht möglich. Ausserdem dient die Liegenschaft der Sicherung der privaten Altersvorsorge und somit nicht der Einzelfirma des Ehegatten. Schliesslich kommt, wie schon ausgeführt der Ehefrau keine Gesellschafterstellung zu und kann der Vermögenswert somit nicht ohne weiteres anhand der Annahme, er diene dem Geschäft des Ehegatten, weil dieser gewerbsmässiger Liegenschaftshändler ist, dessen Geschäftsvermögen zugeschrieben werden.