sie muss vielmehr im Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen stehen (Fabian Amschwand, a.a.O, StR 2000, S. 483). Voraussetzung für die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Geschäftsbilanz des Selbständigerwerbenden ist jedoch das zivilrechtliche Eigentum an diesem. Der Einzelunternehmer darf nämlich in seiner Bilanz an sich nur Vermögenswerte aufführen, die ihm gehören und keine solchen, die im Eigentum seiner Frau stehen, so dass auch aus steuerrechtlicher Sicht nur diese Geschäftsvermögen bilden (vgl. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil 2001, Art. 18 N 127; Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 2A.52/2003 vom 23. Januar 2003, E. 3.2.).