Die Entstehung einer Gesellschaft setzt voraus, dass zwei oder mehrere Personen sich einigen, gemeinsam einen Zweck zu verfolgen. Was die eheliche Gemeinschaft anbelangt, ist ihr eine gemeinsame Zweckverfolgung immanent. Dies betrifft zwar regelmässig nur den Zweck der gemeinsamen Lebensführung, kann sich aber auch auf die Führung eins Betriebes erstrecken, und zwar ohne dass die Ehegatten beabsichtigen, zusätzlich zur Ehegemeinschaft eine gesellschaftsrechtliche Bindung einzugehen. Was den Inhalt einer Gesellschafterstellung anbetrifft, unterscheidet das Gesellschaftsrecht zwischen den Mitwirkungsrechten und den vermögensmässigen Rechten eines Gesellschafters.