Vorliegend wurde der Kauf der Liegenschaft gemäss Darstellung der Pflichtigen u.a. mit der Erhöhung der Hypothek auf der Geschäftsliegenschaft in der A.-Strasse Nr. a/b finanziert. Das Argument der Steuerverwaltung, die Käuferin verfüge nicht über genügend Eigenmittel, um eine solche Liegenschaft zu erwerben genügt zur Annahme es handle sich bei der von der Ehefrau des Pflichtigen erworbenen Liegenschaft um Geschäftsvermögen, nicht. Gemäss den Angaben der Pflichtigen sind diese seit 20 Jahren zusammen und seit 12 Jahren verheiratet. Die drei Kinder sind 9 bzw. 6 und 4 Jahre alt. Vor der Selbständigkeit des Pflichtigen im Jahre 1991 haben beide Ehegatten Ersparnisse gebildet.