Dem Unternehmerehegatten können Vermögenswerte, die im zivilrechtlichen Eigentum seines Ehepartners stehen, nur zugeordnet werden, wenn er aus wirtschaftlicher Sicht Eigentümer dieser Gegenstände ist. Eine Stellung des Unternehmerehegatten als wirtschaftlicher Eigentümer der Vermögenswerte seines Ehepartners ist im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nicht zu vermuten (Vgl. ASA 61, S. 523f.). Vorliegend wurde der Kauf der Liegenschaft gemäss Darstellung der Pflichtigen u.a. mit der Erhöhung der Hypothek auf der Geschäftsliegenschaft in der A.-Strasse Nr. a/b finanziert.