Die Pflichtigen haben gemäss ihren eigenen Angaben den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gewählt. Im Unterschied zum Güterstand der Gütergemeinschaft haben die Ehegatten kein gemeinsames Vermögen. Die Ehegatten bleiben grundsätzlich Alleineigentümer ihres Vermögens, wobei sie (güterrechtlich gesehen) auch für die von ihnen eingegangenen Schulden jeweils alleine haften. Es erfolgt somit kein Durchgriff der Gläubiger auf das Vermögen des anderen Ehegatten. Dem Unternehmerehegatten können Vermögenswerte, die im zivilrechtlichen Eigentum seines Ehepartners stehen, nur zugeordnet werden, wenn er aus wirtschaftlicher Sicht Eigentümer dieser Gegenstände ist.