Die Liegenschaft an der (A.-Strasse) wurde von der Ehefrau des Pflichtigen mit Antritt per 1. Juni 2005 erworben. Insofern handelt es sich hier im Gegensatz zum Mehrfamilienhaus in X. um eine Erstqualifikation, die gemäss den Kriterien der Präponderanzmethode vorzunehmen ist. Gemäss den bisherigen Ausführungen gilt es zudem zu beachten, dass die Abgrenzung des Privat- vom Geschäftsvermögen nicht leichthin zu Gunsten des Geschäftsvermögens des selbständig erwerbenden Ehegatten vorgenommen werden kann. c) Die Pflichtigen haben gemäss ihren eigenen Angaben den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gewählt.