Ein Vermögenswert kann demnach nur dann zum Geschäftsvermögen eines anderen als des zivilrechtlichen Eigentümers gezählt werden wenn jenem, sei es aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen, Nutzen und Schaden an der Sache zusteht. Nur in diesem Fall ist es gerechtfertigt, die Qualifikation eines Vermögenswertes als Geschäftsvermögen von der geschäftlichen Nutzung eines anderen als des zivilrechtlichen Eigentümers abhängig zu machen (Vgl. ASA 61, S. 519f.). b) Die Liegenschaft an der (A.-Strasse) wurde von der Ehefrau des Pflichtigen mit Antritt per 1. Juni 2005 erworben.