4. Strittig ist im Weiteren die Qualifikation der von der Ehefrau des Pflichtigen erworbenen Liegenschaft an der (A.-Strasse) in Z.. Die Steuerverwaltung vertritt die Ansicht, dass es sich bei dieser nicht um eine aus Eigenmitteln der Ehefrau finanzierte private Vermögensanlage handle, sondern dass diese Liegenschaft zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten gehöre und somit als Geschäftsliegenschaft zu betrachten sei. a)